SolaPeak - Allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von SolaPeak / Kunkel Elektroanlagen (im Folgenden "Verkäufer" oder "Auftragnehmer" genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch "Käufer" oder "Auftraggeber" genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden, stets in ihrer aktuellen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.

(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, ist damit kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vereinbart. Ergänzende und/oder abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers erlangen gegenüber SolaPeak / Kunkel Elektroanlagen nur dann Gültigkeit, wenn SolaPeak / Kunkel Elektroanlagen diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Die nachstehenden Bedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen, soweit nicht im Einzelnen ausdrücklich differenziert wird.

2. Angebot und Vertragsabschluß
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss des schriftlichen Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

(3) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Maße, Gebrauchswerte, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Visualisierungen etc.) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der beabsichtigten Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder das Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

3. Preise und Zahlung.
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, vorbehaltlich gesonderter anderweitiger Vereinbarung, in EURO, netto zzgl. der jeweils separat ausgewiesenen Mehrwertsteuer.

(2) Der Verkäufer hat der Berechnung des Kaufpreises für den Vertragsgegenstand die ihm gegenüber am Tag des Zustandekommens des Vertrages geltenden Lieferanten- bzw. Herstellerpreise („Einstandspreise“) zugrunde gelegt. Bei nach Vertragsabschluß eintretenden Erhöhungen der Einstandspreise behält sich der Verkäufer vor, den in den Abweichungen der vorbenannten Regelung in der Ziffer 3 Abs.1 zum Zeitpunkt der Auslieferung des Vertragsgegenstandes beim Hersteller maßgeblichen Kaufpreis zu berechnen. Das Preisänderungsrisiko trägt insofern der Käufer. Bei durchschnittlichen Preiserhöhungen von mehr als 0,10 € pro Watt peak (nachfolgend „WP“) ist der Auftraggeber von seiner Abnahmeverpflichtung befreit und kann diese Vereinbarung unter Wahrung der Schriftform binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung von der Preiserhöhung kündigen. Die Kündigung wird mit dem Zugang beim Verkäufer gültig.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, hat der Käufer die vertraglich vereinbarten Zahlungen wie folgt zu leisten:

Material: 100 (in Worten: einhundert) Prozent des Kaufpreises für die jeweilige Materialliefer- bzw. Teilliefermenge bis spätestens 21 Bankarbeitstage vor dem durch SolaPeak / Kunkel Elektroanlagen dem Käufer schriftlich mitzuteilenden Termin zur Auslieferung des Vertragsgegenstandes.

Installation/Montagearbeiten: 100 (in Worten: einhundert) Prozent der Installations-/Montagekosten bis spätestens 5 Bankarbeitstage nach Abschluss der Installation/Montage, (z.B.: Inbetriebnahme der Solarstromanlage)

Bankarbeitstage sind Tage, an denen die Geschäftsbanken zum Geschäftsbetrieb geöffnet sind. Zahlungen sind ausschließlich auf das dem Käufer vom Verkäufer genannte bzw. auf die sich aus den Geschäftspapieren des Verkäufers ergebenden Konten zu leisten. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfüllungshalber ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(4) Der Käufer kann nur mit dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs-recht ausüben. Die Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhend, ist ausgeschlossen. Die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt unberührt.

(5) Tritt nach Vertragsschluß eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ein oder wird eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluß erkennbar und sind hierdurch die Zahlungsansprüche des Verkäufers gefährdet, ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Vertragsausführung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder ausreichende Sicherheitsleistung für sie erbracht hat. Gerät der Käufer mit Zahlungen in Verzug, werden sämtliche Forderungen gegen ihn, gleich ob sie schon in Rechnung gestellt worden sind oder nicht, sofort fällig, es sei denn der Zahlungsverzug war unverschuldet.

4. Lieferung und Lieferzeit.
(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Sofern der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt, kann der Verkäufer – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um diesen entsprechenden Zeitraum verlangen.

(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(4) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

(5) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

5. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistung erfolgt, sofern nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen:

a) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, daß er seinen bestehenden Wartungs-, Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Der Käufer hat Mängel schriftlich und mit möglichst genauer Angabe des Mangels zu rügen. Im Falle eines Mangels hat der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Verkäufer behält sich vor, nach eigener Wahl die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu leisten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung lediglich unerheblich ist. Der Verkäufer ist zu bis zu drei Nachbesserungsversuchen berechtigt, es sei denn, die Durchführung des zweiten oder dritten Nachbesserungsversuches ist für den Käufer unzumutbar. Der Käufer hat dem Verkäufer für die Nacherfüllung jeweils eine angemessene Frist
einzuräumen. Wird dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht eingeräumt, haftet er nicht für diese sich hieraus ergebenden Folgen. In diesem Fall sind weitergehende Ansprüche des Käufers (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) ausgeschlossen.
c) Gewährleistungsrechte stehen nur dem Käufer selbst zu. Eine Übertragung auf Dritte ist ausgeschlossen.
e) Im Rahmen der Nachbesserung oder Nachlieferung ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über und sind vom Käufer auf Verlangen und auf Kosten des Verkäufers an diesen zurückzusenden.

(2) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6. Verjährung.
Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren spätestens zwölf Monate ab Kenntnis der Anspruchsgrundlage. Alle sonstigen Ansprüche des Käufers verjähren in zwölf Monaten nach Entstehen und Kennen oder Kennen müssen der jeweiligen Anspruchsgrundlagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

7. Schlussbestimmungen.
(1) Erfüllungsort für Ansprüche im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der jeweilige Sitz des Verkäufers.
(2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist der Sitz des Verkäufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Sollte eine Bestimmung in dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen eine angemessene Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien ursprünglich bei Vertragsschluß gewollt hätten.
(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Auffüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des jeweiligen Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.